Eine unverbindliche Beratungsinformation für alle Websitebetreiber – keine Rechtsberatung.
WICHTIGER HINWEIS: Leider ist es viel Text, aber leider ist es auch sehr, sehr wichtig alles zu lesen.
Die Verwirrung und Angst ist groß – was passiert mit meiner Website und was muss ich machen? Was viele nicht wissen und sich da leider falsch informieren lassen: Webdesigner sind definitiv keine DSGVO Spezialisten und nach Rechtsprechung dürfen wir das auch gar nicht sein!
1. WARUM MÜSSEN SIE IHRE WEBSITE VERÄNDERN, ANPASSEN ODER NEU MACHEN LASSEN?
Leider haben sehr, sehr viele Internetpräsentationen nicht die erforderlichen Pflichtangaben oder erfüllen nicht die technischen Mindestvoraussetzungen, um die ab dem 25. Mai 2018 geltenden Informationspflichten im Online-Bereich abzudecken. Dann gilt nicht mehr ausschließlich § 4 Abs. 3, § 33 BDSG und § 13 Abs. 1 TMG, sondern u.a. auch die Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Im Rahmen der DSGVO müssen daher alle Datenschutzerklärungen und ggf. auch die Internetseiten selbst aktualisiert bzw. angepasst werden.
2. WO GENAU FINDE ICH DIE GESETZE UND VERPFLICHTUNGEN, DIE UMGESETZT WERDEN MÜSSEN?
Auf der offiziellen Homepage vom Landeschutzbeauftragten für Niedersachen und auf der Webseite von „Die Beauftragtes für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ finden Sie alle genauen Angaben zu Ihren Pflichten und Aufgaben. Eine weitere Checkliste ist auf der Homepage von der „Datenschutzgruppe Nord“ zu sehen.
https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/
https://www.bfdi.bund.de/DE/Home/home_node.html
https://www.datenschutz-nord-gruppe.de/eu-datenschutzverordnung/checkliste-datenschutz-grundverordnung.html
https://dsgvo-gesetz.de/
3. WER DARF MEINE WEBSITE EIGENTLICH UMSTELLEN, ANPASSEN UND ERWEITERN?
Natürlich können Sie das selber vornehmen oder jeder andere, den Sie damit beauftragen möchten, wenn Sie oder die beauftrage Person genau weiß, was getan werden muss. Überprüfen Sie für sich selber, ob Sie alle Regelungen umsetzen können oder ob Sie der beauftragten Person das zutrauen. Wichtig ist: Die Haftbarkeit für die Richtigkeit der Angaben liegt grundsätzlich beim Website-Verantwortlichen (gem. § 55 Abs. 2 MDStV, gem. §10 Absatz 3 MDstV) und bei der extern beauftragten Person, die diese Angaben für Sie umsetzen sollte. Unter Umständen bezahlen Sie also trotzdem eine Strafgebühr, wenn etwas fehlt oder nicht stimmt.
4. UND WENN DIE ANGABEN FALSCH ODER LÜCKENHAFT SIND?
Wie schon erwähnt haftet der Website-Verantwortliche für die Angaben auf der Website. Dennoch trägt der Webdesigner/die Webdesignerin oder die Werbeagentur eine Mitschuld bei der Umsetzung der Daten. Ein Gerichtsurteil vom AG Oldenburg, Az. 8C 8028/15 hat entschieden, dass der Webdesigner bzw. die Werbeagentur eine Beratungspflicht gegenüber seiner Kunden hat, ein mangelfreies Werk zu schaffen. Das umfasst auch die Rechtmäßigkeit des konzipierten Internetauftritts.
5. RECHTSBERATUNG DURCH DIE WERBEAGENTUR / DEN WEBDESIGNER?
Ein klares NEIN. Das Angebot beinhaltet keine Rechtsberatung sondern lediglich den Hinweis, dass z.B die Website neue Pflichtangaben haben muss. Wenn Sie sich unsicher sein sollten, empfehle ich immer einen Fachanwalt hinzuzuziehen. Eine Werbeagentur und Dienstleister jeglicher Art können und dürfen keine rechtliche Beratung durchführen, dass obliegt alleine Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen, Steuerberatern und Patentanwälten. Eine Rechtsberatung von Nichtjuristen – selbst wenn diese kostenlos ist und ohne Gewährleistung erteilt wird – ist laut Art. 1 § 8 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) strafbewehrt und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden. Ihre Werbeagentur darf also nur Ihre Internetseite gemäß den neuen Pflichtangaben ergänzen, umstellen oder neu erstellen – mehr nicht. Seien Sie also vorsichtig bei derzeit aktuellen, dubiosen Angeboten und prüfen Sie die Kompetenzen.
6. BUßGELDER UND SANKTIONEN FÜR MEINE ALTE WEBSITE?
Ja, es gibt erhebliche Strafen für die Verletzung und Nicht-Einhaltung dieser neuen Regelungen, Angaben und technischen Voraussetzungen. Pro Einzelfall ist mit bis zu mehreren tausend Euro Strafe zu rechnen. Genauere Angaben dazu findet man im Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG) §43 Bußgeldvorschriften und § 44 Strafvorschriften.
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__43.html
7. WAS SOLL ICH JETZT TUN?
Wenden Sie sich auf jeden Fall an einen Datenschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis, eine Werbeagentur (Webdesigner) spezialisiert auf die Umsetzung der DSGVO oder einen Fachrechtsanwalt für Datenschutz Ihres Vertrauens.
Gemeinsam wird das weitere Vorgehen zur Umsetzung aller relevanten Daten für Ihre Website besprochen.
Gern stehen wir Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.
8. MEIN PROFI-TIPP
Warten Sie nicht allzu lange mit der Beauftragung eines Profis. Ihre Website muss unbedingt abgeschaltet werden, wenn sie bisher noch nicht nach den neuen Regelungen und Pflichtvoraussetzungen umgestellt werden konnte, um Ihnen evtl. hohe Strafen zu ersparen.
Da die technischen Voraussetzungen bei jeder Website komplett unterschiedlich sind, empfehle ich Ihnen eine Individuelle Beratung und keine sogenannten “Paketpreise“. Ob eine Website nicht den neuen Anforderungen entspricht sieht ein Fachmann/eine Fachfrau auf den ersten Blick.
Die Umsetzung kann je nach Alter und Umfang Ihrer Website ein paar hundert Euro Investitionen mit sich bringen und sogar deutlich teurer werden. Vergleichen Sie nicht nur Preise sondern auch die Leistungen.
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Foto oben: © Alexander Limbach
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